Ein Grundstückserwerb von Todes wegen und eine Grundstücksschenkung unter Lebenden i.S.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, § 3 Nr. 2 GrEStG.
MERKE: Wird ein Grundstück jedoch im Rahmen einer gemischten Schenkung (d.h. teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich) übertragen, ist dieser Erwerb aufzuteilen und unterliegt teilweise (und zwar bezüglich des unentgeltlichen Teils) der Schenkungs- und teilweise (bezüglich des entgeltlichen Teils) der Grunderwerbsteuer (allerdings können im letzten Fall z.B. andere Ausnahmen von der Grunderwerbsbesteuerung vorliegen).