1. Voraussetzungen (§ 35b S. 1 EStG):
Bei der Ermittlung des Einkommens sind Einkünfte berücksichtigt worden,
- die im VZ oder in den 4 vorangegangenen VZ
- als Erwerb von Todes wegen
- der ErbSt unterlegen haben.
2. Rechtsfolge (§ 35b S. 1 u. 2 EStG):
Die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche ESt, die auf oben genannte Einkünfte entfällt, wird um einem bestimmten Prozentsatz ermäßigt.
Dieser Prozentsatz wird wie folgt ermittelt:
Festgesetzte ErbSt * 100
/ (Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 (1) ErbStG) + Freibeträge gem. §§ 16 u. 17 ErbStG + Freibetrag nach § 5 ErbStG)
--> Dies gilt nicht, soweit die Erbschaftsteuer nach § 10 (1) Nr. 1a EStG (d.h. als Sonderausgabe) abgezogen wird, § 35b S. 3 EStG