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Allgemeines Learncard 147639550


Question

KK 3 - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem //


Rechtsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung sind insb. das UStG und die UStDV.

Welche Besonderheit ist jedoch bei der Umsatzsteuer zu beachten, die es bei anderen Steuerarten wie z.B. den Ertragsteuern wie ESt, KSt oder GewSt so nicht gibt?

Answer

Zu beachten ist, dass innerhalb der EU für die Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die zu Verbrauchszwecken in der EU erworben und verkauft werden, ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde. Dieses wird durch die sog. "Mehrwertsteuersystemrichtlinie" (MwStSystRL) festgesetzt.

--> Die MwStSystRL ist als Richtlinie ein Rechtsakt der EU. Sie muss durch jeden EU-Mitgliedstaat umgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass es auch bei der MwStSystRL teilweise erheblich Handlungsspielräume bei der Umsetzung für die Mitgliedstaaten gibt (das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU ist infolgedessen nicht komplett einheitlich, so dass nicht automatisch aus einer deutschen umsatzsteuerlichen Regelung auf eine entsprechende Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat geschlossen werden darf). Es gilt aber Folgendes:

  • Bei der Auslegung des UStG oder der UStDV ist immer die MwStSystRL zu beachten: das UStG und die UStDV sind richtlinienkonform auszulegen.
  • Adressaten der MwStSystRL sind die EU-Mitgliedstaaten. Hat jedoch der nationale Gesetzgeber eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung pflichtwidrig nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die für ihn günstige Regelung berufen!

Von Richtlinien (umgangssprachlich werden diese auch "EU-Richtlinien" genannt) sind Verordnungen der EU ("EU-Verordnungen") zu unterscheiden. EU-Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf. Eine wichtige EU-Verordnung im Bereich der USt stellt z.B. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (EG-VO 282/2011, s. Beck´sche Steuergesetze, Nr. 550a) dar, die eine einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in seiner derzeitigen Form sicherstellen soll.

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