Im Prinzip ja, da jeder Ausgangsumsatz, den ein Leistungserbringer ausführt, auch ein Eingangsumsatz für denjenigen ist, der die Leistung empfängt. Es müssen lediglich einige Modifikationen vorgenommen werden:
1. Umsatzsteuerbarkeit, insb.
- Einfuhr, § 1 (1) Nr. 4 UStG
- ig Erwerb, § 1 (1) Nr. 5, §§ 1a–1c UStG
2. Umsatzsteuerfreiheit bzw. pflicht, insb. §§ 4b u. 5 UStG
3. Umsatzsteuersatz, § 12 UStG
4. Bemessungsgrundlage u. Steuerberechnung, § 10 UStG
5. Steuerentstehung, §§ 13 u. 13b UStG
6. Steuerschuldner, §§ 13a u. 13b UStG
7. Vorsteuerabzug, § 15 UStG
8. Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG
9. Berichtigung des Vorsteuerabzugs, § 15a UStG
--> Zu den Modifikationen:
- Nur bei Eingangsumsätzen sind der Vorsteuerabzug bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs sowie die Einfuhr oder der ig Erwerb zu prüfen.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhren sowie der unrichtige oder unberechtigte Steuerausweis sind nicht bei den Eingangsumsätzen zu prüfen, sondern bei den Ausgangsumsätzen.