Von Erbanfall spricht man, wenn mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes (d.h. im Wege der "Gesamtrechtsnachfolge", § 1922 (1) BGB) auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht.
Hier ist zwischen gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge zu unterscheiden:
- Gewillkürte Erbfolge: In diesem Fall beruht die Gesamtrechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen (also auf einem Testament, §§ 1937, 2064 ff. BGB, oder einem Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB).
- Gesetzliche Erbfolge: Soweit keine Verfügung von Todes wegen vorliegt und die Erbschaft nicht im Rahmen der gewillkürten Erbfolge auf den (oder die) Erben übergeht, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924–1936 BGB (die gesetzliche Erbfolge ist demnach zur gewillkürten Erbfolge subsidiär).
--> Voraussetzung für den Erbanfall ist, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist (also der Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat) s. §§ 1942 ff. BGB. Erst zu diesem Zeitpunkt findet der endgültige Erwerb des Erbes statt.
Hinweis:
Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass mit dem Erbfall die Erbschaft "als Ganzes" auf den (oder die) Erben kraft Gesetzes übergeht, d.h. samt etwaiger Verbindlichkeiten (gleichgültig, ob die Schulden überwiegen) und ohne dass ein weiterer gesonderter Übertragungsakt notwendig wäre.