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Erbanfall Learncard 147638923


Question

KK 14 - Handlungsmöglichkeiten des Erben //


E ist Alleinerbe des Erblassers X.

  1. Was muss E tun, wenn er nicht möchte, dass das Vermögen des X auf ihn übergeht (z.B. weil X überschuldet ist)?
  2. Was muss E tun, wenn er die Erbschaft antreten will?
Answer

1. Wenn E nicht erben möchte, muss er die Erbschaft ausschlagen, §§ 1942 ff. BGB. Dann gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt (§ 1953 (1) BGB) und die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nichts gelebt hätte (§ 1953 (2) HS. 1 BGB).

  • Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB): 6 Wochen (bei Auslandsberührung: 6 Monate).

--> Fristbeginn mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht).

  • Form der Ausschlagung (§ 1945 BGB): Erklärung ggü. dem Nachlassgericht – abzugeben zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht).

2. Wenn E erben möchte, kann er

a. entweder die Erbschaft annehmen – in diesem Fall kann er jedoch die Erbschaft nicht mehr innerhalb der o.g. Frist ausschlagen, § 1943 Hs. 1 BGB –,

b. oder nichts machen und die o.g. Ausschlagungsfrist verstreichen lassen – in diesem Fall gilt die Erbschaft als angenommen, § 1943 Hs. 2 BGB –.

--> Vgl. auch § 1942 (1) BGB: Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

Hinweis: Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist, § 1946 BGB.

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