Als Kaufgegenstand kommt in Betracht:
Sachen: alle körperlichen Gegenstände (§ 90) sowie Tiere (Beachte § 90 a).
Rechte: Nach § 453 finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten (z.B. Forderungen, dingliche Rechte) und sonstigen Gegenständen (z.B. das Vermögen einer Person, ein Unternehmen) entsprechende Anwendung.