Übergabe bedeutet grds. Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch den Verkäufer, § 854. In besonderen Fällen kann bereits die Einräumung mittelbaren Besitzes (§ 868) ausreichen, z.B. wenn ein Dritter unmittelbarer Besitzer ist und die Vertragspartner darüber eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben.
Mit Übereignung meint man die Eigentumsübertragung beim Sachkauf (z.B. §§ 929 ff., 873, 925) bzw. die Rechtsverschaffung beim Rechtskauf (z.B. § 398).