Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 I 2. Dadurch wird klargestellt, dass die Lieferung nicht nur irgendeiner, sondern einer mangelfreien Sache zum Inhalt der Leistungspflichten des Verkäufers gehört. Beachtet er diese Pflicht nicht, so ist der Weg in das Leistungsstörungsrecht frei.