Eine Ausnahme vom Verbot, hypothetische Kausalverläufe hinzuzudenken, gilt bei der Unterbrechung rettender Kausalverläufe. Im Beispiel besteht Einigkeit darüber, dass die hypothetische Rettung des N durch H durchaus zu berücksichtigen ist, wenn es um die Strafbarkeit des T geht.
T macht sich wegen § 212 I strafbar. Ein U-Delikt scheidet schon aus, weil der Schwerpunkt des Vorwurfes in der Attacke auf H liegt (Tun) und nicht darin, dem N nicht selbst geholfen zu haben. (Das ist auch rechtspolitisch „gewollt“, wenn und weil T kein Garant für N ist, also gem. §§ 212 I, 13 gar nicht bestraft werden könnte.)