Bereits ausgeführt wurde in Teil 1, dass im Zivilprozess die sog. Dispositionsmaxime gilt. Danach haben die Parteien die Herrschaft über das Verfahren. Da das Zwangsvollstreckungsverfahren ein (nachgelagerter) Teil des Zivilprozesses ist, gelten hier die gleichen Grundsätze. Es wäre demnach staatliche Bevormundung und mit der Privatautonomie nicht zu vereinbaren, würde die Zwangsvollstreckung unabhängig vom Willen des Gläubigers in Gang gesetzt werden können. Vielmehr muss der Gläubiger an das zuständige Vollstreckungsorgan (vgl. oben) einen Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung richten.
Aufgrund des Antrages wird das zuständige Vollstreckungsorgan aktiv. Neben der Frage, ob tatsächlich die Zuständigkeit gegeben ist, wird darüber hinaus geprüft, ob die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Merke: Der Antrag auf Zwangsvollstreckung ist eine Prozesshandlung und kein Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Insbesondere wird daher die Partei- und Prozessfähigkeit des Antragstellers überprüft.