Die Klausel ist die amtliche Bescheinigung darüber, dass der Titel besteht und Vollstreckungsreife gegeben ist. Ihr Wortlaut folgt unmittelbar aus § 725 ZPO. Durch das Hinzufügen der Klausel auf den Titel selbst wird dieser zur vollstreckbaren Ausfertigung. Aus § 724 ZPO folgt, dass die Zwangsvollstreckung erst aufgrund einer mit der Klausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) vorgenommen wird. Sie ist Grundlage der Vollstreckung.
Die Vollstreckungsklausel dient zwei Zielen:
Zum einen entlastet sie das Vollstreckungsorgan. Die Klausel bescheinigt, dass aus dem vorliegenden Titel vollstreckt werden darf und erspart somit weitere Nachprüfungen. Zum anderen schützt sie auch den Vollstreckungsschuldner. Von jedem Titel darf nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, so dass sie auch vor mehrfacher Inanspruchnahme durch Zwangsvollstreckung schützt.
Merke: Aus § 757 Abs. 1 ZPO folgt, dass nach vollständiger Leistung die vollstreckbare Ausfertigung als Nachweis an den Schuldner herauszugeben ist.
Die Notwendigkeit der Klausel ist der gesetzliche Regelfall. Ausnahmen hiervon sind gesetzlich normiert und finden sich z.B. beim Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 795a, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO oder beim Vollstreckungsbescheid nach §§ 796 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.