2. Richtig sind a) und b)
Die Identifikationsnummer ist als steuerliches Ordnungsmerkmal in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden (§ 41b Abs. 2 EStG).
(Siehe auch »Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung«, ABL 0.7, ABL 5.1.1, ABL 5.1.2)