4. Richtig ist b)
Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG).
Unabhängig von steuerlichen Aufbewahrungspflichten sind Verjährungsfristen zu beachten, in denen Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden können. Deshalb ist individuell zu entscheiden, wie lange die jeweiligen Unterlagen aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung aufbewahrt werden sollten.
(Siehe auch »Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung«, ABL 0.7)