Art. 1 GG, Menschenwürde
Art. 2 GG
- Allgemeine Handlungsfreiheit (Abs. 1)
- Recht auf Leben (Abs. 2)
- Recht auf körperliche Unversehrtheit (Abs. 2)
- Recht auf Freiheit der Person (Abs. 2)
• Art. 3 GG:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wer- den.
Art. 5 GG: Meinungsfreiheit
Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG: Freiheit, Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände zu gründen
Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 GG: Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet.