15. Als steuerfreier Zuschlag kann 75 Euro gewährt werden.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit am 1. Mai sind bis zur Höhe von 150 % des Stundengrundlohns steuerfrei, soweit der Stundengrundlohn 50 Euro nicht übersteigt (§ 3b Abs. 1 EStG).