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4. Was darf man in einem Gebäude, errichtet nach der jeweiligen Landesbauordnung, nicht?
Ein sog. Ärztehaus einrichten.
Eine Versammlungsstätte für 230 Personen einrichten.
Ein Schreibwarengeschäft einrichten.
Büroeinheiten in den Obergeschossen oberhalb des 2. OGs einrichten.
Bauordnungsrecht ist Ländersache. Daher haben alle 16 Bundesländer ihre eigene Landesbauordnung (LBO) erlassen.