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Der Computerfachmann Ernst Müller hat vor vier Jahren bei Ihnen eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Er wird künftig als Stuntman arbeiten und fragt Sie, ob er noch Versicherungsschutz hat. Sie antworten:
Ja, Herr Müller genießt uneingeschränkt Versicherungsschutz.
Ja, aber es besteht nur Anspruch auf das Deckungskapital plus Überschüsse.
Ja, wenn für den Todesfall nicht die neue Tätigkeit ursächlich ist.
Ja, allerdings kann er sein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der neuen Tätigkeit ausüben.