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4. Welche Aussage trifft auf Kleingewerbetreibende zu, die nicht als „Kaufmann nach HGB“ gelten?
Sie betreiben ein Grundhandelsgewerbe.
Auf sie treffen alle Bestimmungen des HGB zu.
Sie müssen eine Firma haben, unter der sie z.B. verklagt werden können.
Sie können eine mündliche Bürgschaft rechtswirksam übernehmen.
Sie können Prokura erteilen.