Gesetzlich ist der Begriff nicht definiert. Schon der Begriff der Willenserklärung macht aber deutlich, dass es zum einen den (subjektiven) Willen und zum anderen die tatsächlich geäußerte (objektive) Erklärung zu unterscheiden gilt. Wille und Erklärung sollen als Willensäußerung eine Einheit bilden. Demzufolge ist regelmäßig zu prüfen, ob aus Sicht des sorgfältigen Empfängers eine rechtserhebliche Erklärung vorliegt (äußerer Erklärungstatbestand). Im Übrigen muss die so ermittelte Erklärung auch subjektiv dem Erklärenden zurechenbar sein, d.h. auf einen entsprechenden Willen zurückgeführt werden können (innerer Erklärungstatbestand).