Die Annahme ist ebenso wie der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme soll den Vertrag „perfekt“ machen. Dies ist nur möglich, wenn die Annahme die uneingeschränkte Zustimmung zum Vertragsangebot zum Ausdruck bringt (vgl. auch § 150 Abs. 2).