Ein Vertragsangebot erlischt, wenn es abgelehnt wird oder die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, vgl. §§ 147–149. Die Ablehnung des Angebots ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ein nicht bindender Antrag kann auch durch Widerruf erlöschen. Das Erlöschen des Antrags beseitigt die Bindung des Antragenden, der Antrag existiert rechtlich schlichtweg nicht mehr.