Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Regelmäßig sind dies Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. Das Zustandekommen kann sich aber auch anders vollziehen, beispielsweise durch die gemeinsame Unterzeichnung eines notariellen Vertrags. Entscheidend ist letztlich nur der Konsens der Parteien über die rechtliche Verbindlichkeit der Abrede.