Die Auslegung ist gem. §§ 133, 157 vorzunehmen. Allerdings ist der nach § 133 zu erforschende wirkliche Wille nur maßgeblich, wenn er vom Empfänger erkannt werden konnte. Letztlich wird die Willenserklärung so wirksam, wie sie aus Sicht eines sorgfältigen Empfängers verstanden werden durfte (objektiver Empfängerhorizont).