Eine erläuternde Vertragsauslegung ist erforderlich, wenn undeutliche, missverständliche oder zweideutige Formulierungen verwendet wurden. Der wirkliche Wille der Parteien ist in diesen Fällen gem. §§ 133, 157, 242 zu ermitteln, dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, zu berücksichtigen sind aber auch alle sonstigen erheblichen Umstände.