4. Nein, dieser Vorgang ist nicht richtig dargestellt. Auf Antrag des Arbeitnehmers wird auf der Lohnsteuerkarte für das zweite Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) kein Hinzurechnungsbetrag, sondern ein Freibetrag gewährt, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis niedriger ist als der Eingangsbetrag, für den nach der Jahreslohnsteuertabelle ein Lohnsteuerabzug erfolgt. Der Hinzurechnungsbetrag wird in Höhe des gewährten Freibetrags immer auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf der Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 für das erste Arbeitsverhältnis eingetragen (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG).
(Siehe auch »Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung«, ABL 2.3.1)