5. Richtig ist a) nach der Tageslohnsteuertabelle, die Tageslohnsteuer ist für 18 Kalendertage einzubehalten.
Es ist der Zeitraum maßgebend, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (R 39b.5 Abs. 2 LStR).
(Siehe auch »Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung«, ABL 2.3.1 und 2.3.2)