Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln für einen anderen. Das rechtsgeschäftliche Handeln i.S.d. §§ 164 ff. besteht ausschließlich in der Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen, auf geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Fristsetzung, Mahnung) können die §§ 164 ff. analog angewandt werden. Die Rechtsfolgen der Willenserklärung sollen bei der Stellvertretung für bzw. gegen den Vertretenen wirken. Zwischen dem Vertreter und der anderen Vertragsseite entsteht durch das Vertretergeschäft hingegen kein Rechtsverhältnis.