Eine Stellvertretung ist unzulässig bei den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften des Familien- bzw. Erbrechts. So fordert das Gesetz eine persönliche Erklärung z.B. im Falle der Eheschließung (§ 1311), der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder bei Errichtung eines Testaments (§ 2064).