Ja, wenn der Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer einen Beschluss zur Durchführung der überbetrieblichen Berufsausbildung gefasst hat, besteht Teilnahmepflicht für den Auszubildenden und Freistellungspflicht für den Ausbildenden.
Sackmann Teil IV, HF 2, Kap. 3.1.2