1. Richtig ist c) Der Arbeitnehmer zahlt keine Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin den AV-Arbeitgeberanteil.
Der Arbeitnehmer wurde am 10. Oktober 2011 65 Jahre alt. Damit werden ab November 2011 in der Arbeitslosenversicherung nur noch die hälftigen Beiträge fällig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 346 Abs. 3 SGB III). Es gibt aber keine Aussage darüber, dass der Arbeitnehmer bereits Altersvollrentner ist. Deshalb ist in der Krankenversicherung weiterhin nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Auch zur Rentenversicherung sind weiterhin Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteile abzuführen.
(Siehe auch »Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung«, ABL 3.1, ABL 3.2.3)