31. Der Erklärende kann durch Anfechtung der abgegebenen Willenserklärungen gemäß §§ 119 ff. BGB die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes auslösen (vgl. § 142 Abs. 1 BGB).
Die Vorschriften des Irrtumsrechts sollen in den Fällen, in denen eine Partei bei der Abgabe der Willenserklärung geirrt hat, den Interessenwiderstreit der Parteien sachgerecht lösen.