32. Eine Willenserklärung kann erfolgreich angefochten werden, wenn einer der folgenden Irrtumstatbestände vorliegt:
- § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB: Der Erklärende befindet bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum (Inhaltsirrtum). Beispiel: Jemand unterschreibt einen Kaufvertrag, glaubt aber, er würde einen Mietvertrag unterschreiben.
- § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB: Der Erklärende wollte diese Willenserklärung überhaupt nicht abgeben (Erklärungsirrtum). Beispiel: Der Erklärende verspricht oder verschreibt sich.
- § 119 Abs. 2 BGB: Der Erklärende befindet sich über verkehrswesentliche Eigenschaften eines Gegenstandes im Irrtum, z.B. das Alter eines Bildes, die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens.
- § 120 BGB: Falsche Übermittlung einer Erklärung. Beispiel: Der Erklärungsbote X verspricht sich bei der Übermittlung eines Angebots an B.
- § 123 BGB: Der Erklärende muss zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sein. Beispiel: V verkauft K ein Auto und sichert zu, dass es unfallfrei ist. K stellt aber nach kurzer Zeit fest, dass das Auto Unfallschäden hat. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 Satz 1 a.E. BGB). Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der am Geschäft Unbeteiligte.