37. „Vertretung“ bedeutet das rechtsgeschäftliche Handeln für einen anderen.
Die gesetzlichen Regelungen im BGB befinden sich in den §§ 164 ff. BGB.
Im Vertretungsrecht gilt demnach das Repräsentationsprinzip.
Das bedeutet, dass der Vertreter der rechtsgeschäftlich Handelnde ist. Er formuliert die Willenserklärung und bewirkt deren Zugang.
Die Wirkung dieser Erklärung trifft aber denjenigen, für den der Erklärende/Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt hat.