40. Wenn der Vertreter ohne Vollmacht oder ohne gesetzliche Vertretungsmacht gehandelt hat, ist der Vertretene nicht gebunden.
Eine Vertretung ohne Vertretungsmacht hat folgende Auswirkungen:
- Der schuldrechtliche Vertrag bzw. die Einigung der Rechtsänderung ist schwebend unwirksam nach § 177 Abs. 1 BGB.
- Der Vertretene oder der Vertragspartner kann den Schwebezustand gemäß §§ 177,178 BGB durch Genehmigung beseitigen.
- Wird die Genehmigung verweigert, so haftet der Vertreter grundsätzlich anstelle des Vertretenen nach § 179 BGB.
- Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist in diesem Falle grundsätzlich gemäß § 180 Satz 1 BGB nichtig.
Mit der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam. Die Genehmigung ist in der Regel formlos möglich (vgl. § 182 Abs. 2 BGB).