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6. Übungen Learncard 7757125


Question

42. V bietet dem K den Kauf von wertvollen Weinen aus dem 19. Jahrhundert im Wert von 90.000 Euro an. K vertut sich und schreibt V zurück, dass er die Weine gerne für 9.000 Euro erwerben werde. Nach der Lieferung der Weine verlangt V die 90.000 Euro Kaufpreis von K. Zu Recht?


Answer

42. V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der 90.000 Euro als Kaufpreis für die Weine aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Hierzu müsste zwischen beiden Parteien ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, eines Angebots nach § 145 BGB und der Annahme nach den §§ 147 ff. BGB.

K hat dieses Angebot des V nicht uneingeschränkt angenommen. Er hat äußerte in seinem Schreiben den Willen, lediglich 9.000 Euro für die Weine bezahlen zu wollen und nicht 90.000 Euro. Die Willenserklärungen von K und V stimmen insoweit nicht überein.

In der Willenserklärung des K ist indes ein eine Ablehnung des Angebots des V zu sehen, verbunden mit einem neuen Angebot (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).

Die Parteien waren sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Kaufvertrages nicht einig. Daher liegt im vorliegenden Fall ein sog. „offener Dissens“ i.S.d. § 154 BGB vor. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertrag aber nur „im Zweifel“ als nicht geschlossen (materielle Auslegungsregel).

Diese Auslegungsregel greift nicht ein, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten.

Da sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile, nämlich den Kaufpreis, nicht einigen konnten und die Kaufpreisvorstellungen von K und V weit auseinanderliegen, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien sich unter diesen Umständen nicht binden wollten.

Ergebnis:

V kann von K den Kaufpreis i.H.v. 90.000 Euro nicht verlangen. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

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