44. M könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung der Mietwohnung aus §§ 535 Abs. 1 Satz 1, 549 BGB haben.
Hierzu müsste ein Mietvertrag zu Stande gekommen sein. Dazu sind ein Angebot und dessen Annahme erforderlich, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
V könnte durch das Abschicken des Briefes ein Angebot und damit eine Willenserklärung zur Vermietung der Wohnung an M unterbreitet haben.
V hat bewusst und willentlich das Mietvertragsformular mit allen erforderlichen Daten ausgefüllt und an M adressiert. Er hat sein Angebot insofern willentlich geäußert und als verbindliche Regelung auch bewusst verlautbart. Fraglich ist jedoch, ob V auch alles getan hat, damit seine Willenserklärung M auch zugehen kann.
Die Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung erfolgt erst mit deren Begebung durch ihren Ersteller in Richtung auf dem Erklärungsempfänger.
Bis dahin gilt sie als noch nicht existent. Es liegt nur der Schein einer Willenserklärung vor. Schon mangels Abgabe, jedenfalls aber wegen Fehlens des notwendigen Abgabewillens (Handlungswillen hinsichtlich der Abgabe) kann die sog. abhandengekommene Willenserklärung nicht wirksam werden.
Vorliegend hat V den Brief weder frankiert noch zur Post bzw. zum Postkasten gebracht. Dies geschah eigenmächtig durch H. Die gegen den Willen des V von H in den Verkehr gebrachte Willenserklärung ist daher nicht abgegeben worden.
Somit ist das Angebot des V mangels Abgabe nicht wirksam geworden, so dass auch eine Einigung zwischen V und M i.S.d. § 535 BGB nicht vorliegt.
Ergebnis:
Es kam kein Mietvertrag zwischen V und M zustande, sodass kein Anspruch des M gegenüber V auf Überlassung der Mietwohnung aus den §§ 535 Abs. 1 Satz 1, 549 BGB besteht.