49. Der Übereignungsanspruch des S gegen M ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB, nachdem S mit dem vertretungsberechtigten V den Kaufvertrag abgeschlossen hatte. Nach § 433 Abs. 2 BGB kann im Gegenzug M von S Zahlung des Kaufpreises verlangen. Beide Ansprüche sind durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen.
Aus § 433 Abs.1 BGB ergibt sich auch der Übereignungsanspruch der O gegen M. Dieser könnte jedoch gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB untergegangen sein, da M infolge der Übereignung an S gar nicht mehr Eigentümer ist. Folglich kann er der O das Cello auch nicht mehr übereignen. Ein möglicher Rückkauf des M von S scheitert an dessen Weigerung. Somit hat M mangels Eigentums am Instrument keine Möglichkeit mehr, seiner Eigentumsverschaffungspflicht gegenüber O nachzukommen. Es liegt subjektive Unmöglichkeit vor, infolge derer M hinsichtlich seiner Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB freigeworden ist. Aufgrund der Unmöglichkeit verliert er allerdings gegen O gemäß § 326 Abs. 1 BGB auch den Zahlungsanspruch.
O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nach § 311a Abs. 2 BGB geltend machen, wenn sie etwa dadurch einen Schaden erleidet, dass sie nun ein vergleichbares Cello in einem anderen Geschäft zu einem teureren Preis erwerben muss. Die Voraussetzungen nach § 311a Abs.1 BGB liegen vor. Eventuell entfiele jedoch gemäß § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB ein Schadenersatzanspruch, wenn M das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hatte. Zwar hatte M keine Kenntnis von der Veräußerung des Cellos durch V, jedoch muss er seinen Betrieb so organisieren, dass beim Verkauf von Waren die anderen Mitarbeiter bzw. der Chef unverzüglich informiert werden. Daher ist eine fahrlässige Unkenntnis bei M zu bejahen. Zusätzlich muss sich M auch die Kenntnis seines Verkäufers V nach § 278 BGB zurechnen lassen. Somit steht O ein Anspruch gegen M aus § 311a Abs. 2 BGB zu.
Alternativ zum Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung kann O gemäß § 284 i.V.m. § 311a Abs. 2 BGB auch Aufwendungsersatz verlangen.
O könnte auch gemäß § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB vom Vertrag mit M zurücktreten. Dieser Anspruch, der gemäß § 325 BGB auch neben einem Schadenersatzverlangen geltend gemacht werden kann, bringt hier der O jedoch keine zusätzlichen Vorteile, da der Zahlungsanspruch des M gegen O bereits nach § 326 Abs. 1 BGB untergegangen ist.