50. Als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch kommt § 433 Abs. 2 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass zwischen K und V ein Kaufvertrag über die Lieferung von 72 Flaschen Sekt abgeschlossen wurde. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, eines Angebots nach §§ 145 f. BGB und einer Annahme nach §§ 147 ff. BGB.
Bei dem Anruf des K bei der V und der Bestellung des Winzersekts handelt es sich um ein Angebot auf Vertragsschluss. Dieses Angebot wird von der V offensichtlich angenommen. Für einen objektiven Empfänger der von K abgegebenen Willenserklärung hat dieser erklärt, er bestelle „sechs Dutzend Kartons Winzersekt“. Mit der Annahme dieser Erklärung durch V kam ein entsprechender Kaufvertrag zustande.
Dieser könnte jedoch nachträglich gemäß § 142 Abs. 1 BGB entfallen, wenn K seine Erklärung anfechten kann. Als Anfechtungsgrund kommt § 119 Abs .1 1. Alt. BGB in Betracht. K befand sich aber den Inhalt (genauer: den Bedeutungsgehalt) seiner Erklärung im Irrtum. Er hat zwar gewusst, was er sagte, jedoch seiner Erklärung einen anderen Sinngehalt beigelegt (er hat nicht gewusst, was er damit sagte). In diesen Fällen liegt ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs .1 1. Alt. BGB vor.
Dieser berechtigt zur Anfechtung. Die Anfechtung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Indem sich K auf die Fehlvorstellung beruft, ficht er konkludent seine Willenserklärung an, § 133 BGB. Mit der Anfechtung durch K entfällt der Kaufvertrag und damit die Zahlungspflicht des K.
V könnte jedoch als Anfechtungsgegner gemäß § 122 Abs. 1 BGB Schadenersatz verlangen. § 122 BGB umfasst den sog. Vertrauensschaden. Darin umfasst sind die Kosten für die Rückholung der Flaschen.