Tatherrschaftslehre
Definition: Täter ist, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.
Nahezu zwingendes Indiz bei Vermögensdelikten: Beuteteilung (muss nicht „halbe-halbe“ sein spricht für (Mit-) Täterschaft.