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Abgrenzung und Grundlagen Learncard 342536365


Question

Wie haben sich S und A in den folgenden Fällen strafbar gemacht?
 
Die Mutter eines gerade geborenen nichtehelichen Kindes bittet ihre Schwester S, das Kind zu beseitigen. Die Schwester ertränkt es daraufhin in der Badewanne (Badewannen-Fall, RGSt 74, 84).
 
Der sowjetische Agent A erschießt in München auf Befehl seiner Hintermänner einen russischen Exilpolitiker mit einer Giftpistole und läuft danach über (Stachynskij-Fall, BGHSt 18, 87).

Answer

Das RG und der BGH verurteilten beide wegen bloßer Beihilfe.
Täter sei, wer Täterwillen habe, also die Tat als eigene wolle. ( = animus auctoris)
Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde wolle. ( = animus socii)
Gehilfe könne auch sein, wer die Ausführungshandlung selbst vornehme.
 
Beide Urteile sind heute überholt. Sowohl die Tatherrschaftslehre als auch die modifizierte animus-Theorie des BGH (vgl. die beiden vorherigen KK) würden zur Täterschaft gelangen.

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