Wer Betäubungsmittel selbst – hier durch Führen des Fahrzeugs – über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt. (Drogeneinfuhr-Fall, BGH, NJW 1993, 74)