Fangfrage!
Bei der Fahrlässigkeit existiert die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme schon deshalb nicht, weil die Teilnahme nur an vorsätzlichen (!) rechtswidrigen Haupttaten möglich ist.
Statt dessen gilt bei der Fahrlässigkeit der Einheitstäterbegriff:
Jeder, der selbst einen Sorgfaltspflichtverstoß begeht, der (mit-)ursächlich für einen vorhersehbaren und zurechenbaren Erfolg wird, ist selbst Täter des fahrlässigen Delikts.