In Betracht kommt § 229 StGB, die fahrlässige Körperverletzung.
Jedoch kann – in dubio pro reo – weder A noch B die Ursächlichkeit einer ihrer Handlungen für den Verletzungserfolg nachgewiesen werden.
Für derartige Fälle wird diskutiert, ob es eine „fahrlässige Mittäterschaft“ geben könne. Der „Vorteil“ wäre, dass durch die wechselseitige Zurechnung der Handlungen A und B wegen § 229 StGB verurteilt werden könnten. Es würde – wegen der Handlungszurechnung – nämlich keine Rolle mehr spielen, wer den fraglichen Stein gerollt hat. Dennoch dürfte die Bejahung einer „fahrlässigen Mittäterschaft“ Mindermeinung sein.