Mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nrn. 2, 4 und 5, 25 II StGB (+).
Problem: Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft, §§ 223 I, 227, 25 II StGB
Da erfolgsqualifizierte Delikte gem. § 11 II StGB als Vorsatztatbestände gelten, können sie in Mittäterschaft verwirklicht werden – mit der Besonderheit, dass allein hinsichtlich des Grunddelikts Vorsatz und gemeinsamer Tatentschluss vorliegen müssen, während hinsichtlich der schweren Folge individuelle Fahrlässigkeit jedes Mittäters genügt.
Das bedeutet: A und B werden die Fußtritte des jeweils anderen wechselseitig zugerechnet. Insoweit spielt es dann keine Rolle mehr, welche Tritte konkret für den Tod des O ursächlich waren.
A und B sind gem. §§ 223 I, 227, 25 II StGB strafbar.