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Abgrenzung und Grundlagen Learncard 342536369


Question

Löse den folgenden Fall:
 
A und B verletzen, wie vereinbart, den O durch Fußtritte schwer. O verstirbt an inneren Verletzungen, was weder A noch B vorhergesehen hatten. Es kann nicht geklärt werden, ob nur die Tritte eines Tatbeteiligten die Todesfolge verursacht haben, oder das Zusammenwirken der Tritte von A und B.

Answer

Mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nrn. 2, 4 und 5, 25 II StGB (+).

Problem: Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft, §§ 223 I, 227, 25 II StGB
Da erfolgsqualifizierte Delikte gem. § 11 II StGB als Vorsatztatbestände gelten, können sie in Mittäterschaft verwirklicht werden – mit der Besonderheit, dass allein hinsichtlich des Grunddelikts Vorsatz und gemeinsamer Tatentschluss vorliegen müssen, während hinsichtlich der schweren Folge individuelle Fahrlässigkeit jedes Mittäters genügt.
Das bedeutet: A und B werden die Fußtritte des jeweils anderen wechselseitig zugerechnet. Insoweit spielt es dann keine Rolle mehr, welche Tritte konkret für den Tod des O ursächlich waren.
A und B sind gem. §§ 223 I, 227, 25 II StGB strafbar.

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