Diese Handlungszurechnung ist strikt zu unterscheiden von der Erfolgszurechnung im Rahmen der Lehre von der objektiven Zurechnung. Bei ersterer geht es z.B. um die Frage, ob dem Wegnehmenden W die Gewalthandlung des G zugerechnet werden kann, um beide wegen Raubes betrafen zu können. Bei letzterer geht es um die Frage, ob der Erfolg dem Täter als „sein Werk“ zugerechnet werden kann.