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Abgrenzung und Grundlagen Learncard 342536370


Question

Bei Mittäterschaft (§ 25 II StGB) und bei mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB) geht es um die Zurechnung von Tatbeiträgen, also Tatbestandsmerkmalen.
Welche Merkmale sind über die genannten Vorschriften nur zurechenbar? Welche niemals?

Answer

Zurechenbar sind nur Handlungen.
 
Hieraus folgt:
 
Zurechenbar sind nur objektive Tatbestandsmerkmale, die tatbezogen sind.
 
Nicht zurechenbar sind:


  • objektive täterbezogene Merkmale (z.B. Stellung als Amtsträger),

  • der Vorsatz und

  • besondere Absichten (z.B. die Zueignungsabsicht).
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