SUPPORT-HOTLINE: +49-611-447-544-22

Abgrenzung und Grundlagen Learncard 342536371


Question

Löse den folgenden Fall:
 
A und B entwenden einverständlich das Fahrrad des O. A will das Rad für sich haben, während B davon ausgeht, man werde es in den See werfen, um O zu ärgern. Es als am Ufer des Sees zum Streit über das weitere Vorgehen kommt, wird ein Polizist aufmerksam und A und B fliehen.

Answer

A handelt mit der für einen Diebstahl geforderten Zueignungsabsicht. Dass er das Fahrrad schlussendlich nicht erlangt hat, spielt, da die bloße Absicht genügt, keine Rolle. A ist gem. § 242 I StGB strafbar.
 
B dagegen will das Rad weder sich noch einem Dritten zueignen. Da es sich bei der Zueignungsabsicht um keine „Handlung“ handelt, kann die Absicht des A dem B auch nicht zugerechnet werden. B wollte das Fahrrad durch den Wurf in den See (Eventualvorsatz) allenfalls i.S.d. § 303 I StGB beschädigen. Da es dazu nicht gekommen ist, käme allenfalls ein Versuch in Betracht. Ob er dazu am See bereits angesetzt hatte, ist dem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen.

This learn card is part of a learn card package and can be ordered in our shop together with the reward-winning Brainyoo app for iOS, Android and Blackberry.