A handelt mit der für einen Diebstahl geforderten Zueignungsabsicht. Dass er das Fahrrad schlussendlich nicht erlangt hat, spielt, da die bloße Absicht genügt, keine Rolle. A ist gem. § 242 I StGB strafbar.
B dagegen will das Rad weder sich noch einem Dritten zueignen. Da es sich bei der Zueignungsabsicht um keine „Handlung“ handelt, kann die Absicht des A dem B auch nicht zugerechnet werden. B wollte das Fahrrad durch den Wurf in den See (Eventualvorsatz) allenfalls i.S.d. § 303 I StGB beschädigen. Da es dazu nicht gekommen ist, käme allenfalls ein Versuch in Betracht. Ob er dazu am See bereits angesetzt hatte, ist dem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen.