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Abgrenzung und Grundlagen Learncard 342536372


Question

A und B sind für bestimmte Konten des Unternehmens U jeweils allein verfügungsberechtigt. Auf Grund gemeinsamen Entschlusses überweist jeder von ihnen in mehreren Schritten von diesen Konten insgesamt zwei Millionen Euro in eine „schwarze Kasse”. Mit diesen Geldern sollen Schmiergelder an potenzielle Kunden von U gezahlt werden. Haben sich A und B wegen Untreue strafbar gemacht?

Answer

A und B sind unabhängig vom Verhalten des jeweils anderen Täter einer Untreue (§ 266 I Var. 2 StGB), weil sie eine Vermögensbetreuungspflicht für die Unternehmenskonten tragen. Ihre Verantwortlichkeit als Einzeltäter deckte aber nur die jeweils eigenen Überweisungen ab, denn wenn einer von ihnen nachträglich von einer Überweisung des anderen erfährt, ist der jeweilige Schaden bei U (Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf das Geld, da es in der „schwarzen Kasse“ versteckt ist) bereits entstanden und die einzelne Tat damit beendet. Allein eine auf Mittäterschaft gestützte wechselseitige Zurechnung erlaubt es, A und B für den Gesamtschaden strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Auch bei Pflichtdelikten kommt daher der Mittäterschaft eine eigenständige Bedeutung zu.

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