A und B sind unabhängig vom Verhalten des jeweils anderen Täter einer Untreue (§ 266 I Var. 2 StGB), weil sie eine Vermögensbetreuungspflicht für die Unternehmenskonten tragen. Ihre Verantwortlichkeit als Einzeltäter deckte aber nur die jeweils eigenen Überweisungen ab, denn wenn einer von ihnen nachträglich von einer Überweisung des anderen erfährt, ist der jeweilige Schaden bei U (Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf das Geld, da es in der „schwarzen Kasse“ versteckt ist) bereits entstanden und die einzelne Tat damit beendet. Allein eine auf Mittäterschaft gestützte wechselseitige Zurechnung erlaubt es, A und B für den Gesamtschaden strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Auch bei Pflichtdelikten kommt daher der Mittäterschaft eine eigenständige Bedeutung zu.