1. Steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet ist zunächst, wer handelsrechtlich (s. §§ 238 ff. HGB) zur Buchführung verpflichtet ist, § 140 AO (=abgeleitete Buchführungspflicht), also gem. § 238 (1) 1 HGB grds. jeder Kaufmann (Ausnahme: Einzelkaufleute i.S.d. § 241a HGB).
2. Wenn sich keine Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt, kann sich eine Buchführungspflicht aus § 141 AO ergeben (= originäre Buchführungspflicht). Voraussetzung für eine Buchführungspflicht nach § 141 AO ist, dass
- es sich um einen gewerbliches Unternehmer oder einen Land- und Forstwirt handelt,
- bestimmte Größenmerkmale überschritten werden, UND
- dass die Finanzbehörde auf die Verpflichtung zur Buchführung hingewiesen hat (§ 141 (2) AO).