Nach § 140 AO, § 238 (1) 1 HGB sind nur Kaufleute buchführungspflichtig. Kaufmann i.S.d. HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 (1) HGB.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 (2) HGB. Es ist also zunächst zu fragen, ob ein Steuerberater einen Gewerbebetrieb unterhält. Ein Gewerbe wird als jede
- erkennbar planmäßige,
- auf Dauer angelegte,
- selbständige,
- rechtmäßige (= streitig),
- auf Gewinnerzielung gerichtete – oder zumindest: entgeltliche –
Tätigkeit am Markt definiert, jedoch unterAusschluss einer freiberuflichen,wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit.
--> Da ein Steuerberater eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, unterhält er demnach keinen Gewerbebetrieb und ist deshalb mangels Kaufmannseigenschaft nicht buchführungspflichtig (BEACHTE: Wird der Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Dabei handelt es sich jedoch um eine sog. Aufzeichnungspflicht und nicht um eine Buchführungspflicht).
- Weitere Beispiele für freie Berufe (s. auch § 18 (1) Nr. 1 EStG): Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte (nicht: Apotheker).
- Hinweis: Eine Buchführungspflicht kann sich auch nicht aus § 141 AO ergeben, da § 141 AO nur bei gewerblichen Unternehmen (Einkünfte nach § 15 EStG) oder Land- und Forstwirten (§ 13 EStG) anwendbar ist.